EStG 1988: § 6 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988: § 7 Abs 1
VwGH 31. 5. 2011, 2007/15/0015
Bei dem Teilwert, zu dem bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG die Weinvorräte eines Weinbaubetriebs in der Bilanz zu bewerten sind, handelt es sich um einen objektiven Wert. Dabei ist ua zu berücksichtigen, dass die Weine in einem besonders aufwändigen Prozess (bio-dynamische Erzeugung von Qualitätswein) hergestellt und am Markt zu höheren Verkaufspreisen gehandelt werden als durchschnittliche Qualitätsweine. Die Ableitung "objektiver Werte" anhand durchschnittlicher in einer Fachzeitschrift für den Weinbau veröffentlichter Werte ist nicht zielführend.