Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28. 10. 2009, 2008/15/0279, ÖStZ 2009/1179, entschieden, dass die im Rahmen der Bauarbeiterschlechtwetterentschädigung vom Arbeitgeber zu übernehmenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und nicht als Arbeitslohn zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gehören. Gleiches muss für die im Rahmen der Alterteilzeit durch den Arbeitgeber zu übernehmenden Arbeitnehmerbeitrage zur Sozialversicherung gelten, da der Arbeitgeber mit der Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrags nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz für den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei Vollarbeit und dem tatsächlich erzielten Entgelt eine eigene gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Nachdem es sich bei diesen Beiträgen nicht um Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer handelt, liegt auch kein geldwerter Vorteil vor. UFS Graz 18. 7. 2011, RV/0633-G/09.