Die im dritten Satz des § 9 Abs 8 UmgrStG vorgesehene Verknüpfung mit § 46 Abs 1 EStG wird als verfassungswidrig aufgehoben; folglich ist die Anrechnung von Mindestkörperschaftsteuer einer umgewandelten Kapitalgesellschaft bei den vormaligen Gesellschaftern (natürlichen Personen) nicht mehr nachrangig gegenüber Einkommensteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer.