Bislang wird die Frage, ob geringfügig Teilzeitbeschäftigten ein Pendlerpauschale zusteht, uneinheitlich beantwortet. In seinem jüngsten Erkenntnis zu dieser Problematik hat der VwGH den Anspruch eines Steuerpflichtigen auf ein zusätzliches Pauschale für ein weiteres Dienstverhältnis im Ausmaß einer Zwei-Tage-Woche aus gleichheitsrechtlichen Gründen abgelehnt. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass geringfügig Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf das Pendlerpauschale generell verwehrt ist, vielmehr wäre im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sowie der Systematik der Regelung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG von einer Aliquotierung des Pauschbetrags auszugehen.