Dividendenzahlungen unterliegen beim Kapitalgeber grundsätzlich der Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG. Die Bestimmung sieht zur Entlastung weitgehend die Befreiungsmethode vor. Nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 4 und 5 KStG kommt es zum Wechsel von der Befreiungs- auf die Anrechnungsmethode. Das Budgetbegleitgesetz 2011 brachte in diesem Zusammenhang eine bedeutende Änderung: Um eine doppelte Nichtbesteuerung von Beteiligungserträgen zu vermeiden, macht § 10 Abs 7 KStG die Beteiligungsertragsbefreiung für Inbound-Dividenden von der Behandlung der Ausschüttung bei der ausländischen Tochtergesellschaft abhängig. Demnach sind Beteiligungserträge insoweit nicht (mehr) von der Körperschaftsteuer befreit, als sie auf Ebene der ausschüttenden Körperschaft im Ausland abzugsfähig sind. Es stellt sich die Frage, wie sich § 10 Abs 7 KStG in das bisher von Anrechnungs- und Befreiungsmethode geprägte Entlastungssystem des § 10 KStG einfügt.