EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 7, § 93 Abs 2 Z 1 lit d und § 95
VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0097
Eine Privatstiftung iSd § 1 Abs 1 Privatstiftungsgesetz ist von den Personen der Stifter ebenso zu trennen wie etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung von ihren Gesellschaftern. Werden der Stiftung zugestiftete Liegenschaften nach dem Stiftungsakt von den Stiftern bzw den nahen Angehörigen weiterhin unentgeltlich für deren private Wohnzwecke genutzt, führt dies bei den Begünstigten zu kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs 1 Z 7 iVm § 93 Abs 2 Z 1 lit d EStG. Für die Einhebung und Abfuhr der Steuer haftet die Stiftung gem § 95 Abs 2 iVm § 95 Abs 3 Z 1 EStG. Der Umstand, dass der begünstigte Personenkreis "eindeutig bezeichnet" ist, steht der Annahme einer Nutzungsüberlassung an den oder die Begünstigten nicht entgegen. Dass hinsichtlich der gestifteten Liegenschaften ein Nutzungsvorbehalt der Stifter ausbedungen worden wäre (somit die entsprechenden Nutzungsrechte der Stiftung gar nicht zur Verfügung gestellt worden wären), konnte die belangte Behörde anhand der Stiftungsurkunde zu Recht verneinen.