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Getränkesteuerausgleich - Fortschreibung des Verteilungsschlüssels bis 2013 ist verfassungswidrig

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2010/407ÖStZ 2010, 199 Heft 9 v. 5.5.2010

Die Verteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die einzelnen Gemeinden nach dem historischen Getränkesteueraufkommen (der Jahre 1993 bis 1997 bzw 1998 und 1999) wird vom VfGH als nicht mehr verfassungskonform erachtet. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass mit § 11 Abs 2 Z 2 FAG 2008 für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren eine finanzausgleichsrechtliche Verteilung der Gemeindeertragsanteile fortgeschrieben wird, die im Ergebnis dem Getränkesteueraufkommen in den Jahren vor Aufhebung dieser Steuer entspricht.

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