EStG 1988: § 34 Abs 6
VwGH 2. 2. 2010, 2009/15/0026
§ 5 Abs 1 der ua zu § 34 EStG ergangenen Verordnung BGBl 1996/303 erfasst Personen mit einer unterhaltsberechtigten Person, für die gem § 8 Abs 4 FLAG erhöhte Familienbeihilfe (wegen Behinderung) gewährt wird. Aus § 5 Abs 1 und 3 der Verordnung ergibt sich (anders als für den in § 1 Abs 1 der Verordnung genannten Personenkreis) die Regelung, dass die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zwar vom Pauschbetrag nach § 5 Abs 1 in Abzug zu bringen ist, nicht aber ua vom "Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte". Entgegen der vom Finanzamt in der Amtsbeschwerde vertretenen Auffassung war es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Aufwendungen für eine Sonder- oder Pflegeschule des Sohns des Beschwerdeführers nicht um bezogene pflegebedingte Geldleistungen gekürzt hat (vgl Doralt, EStG11, § 35 Tz 18).