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Kridabestimmungen erfordern keine Buchführung bei Freiberuflern

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2010/367ÖStZ 2010, 173 Heft 8 v. 20.4.2010

Von den Kridabestimmungen wird keineswegs die Einrichtung einer doppelten Buchführung gefordert, vielmehr ist es möglich, die strafrechtlich bewehrten Sorgfaltspflichten des § 159 Abs 5 Z 4 StGB auch im Rahmen einer (allenfalls ergänzten) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfüllen. Damit hat die einschränkende Wortfolge "und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden" im § 4 Abs 3 EStG aber für einen Rechtsanwalt nicht die (nachteilige) Wirkung einer unvermeidbaren Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und wurde sein Antrag auf Gesetzesaufhebung zurückgewiesen:

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