UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit b, EStG 1988: § 108e
VwGH 28. 10. 2009, 2007/15/0222
Rennautos unterscheiden sich nach ihrem Verwendungszweck wesentlich von den üblichen Typen von Personen- und Kombinationskraftwagen. Ein Rennwagen wird nach seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung nur für den Einsatz bei Rennsportveranstaltungen auf speziell für den Motorsport konzipierten Rennstrecken gebaut. Nach seiner Beschaffenheit und der Bauart scheidet eine Verwendung im allgemeinen Straßenverkehr aus. Eine kraftfahrrechtliche Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr ist nicht möglich. Auch besteht keine Umbaumöglichkeit, die Rennautos straßentauglich und zulassungsfähig machen. Die charakteristischen Eigenschaften des Rennautos unterscheiden es daher von den üblichen PKWs ganz wesentlich.