EAVG: § 2, UStG 1994: § 2 Abs 5 Z 2
VwGH 11. 12. 2009, 2006/17/0118
Ob ein Betrieb iSd § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG, in der im Beschwerdefall ua anzuwendenden Fassung der Nov BGBl I 2004/92) vorliegt, ist entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht nicht nach ertragsteuerlichen, sondern nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Wenn daher die belangte Behörde einer von einer Stadt beherrschten GmbH, welche auf verschiedenen Gebieten kommunale Dienste erbringt, für den Betrieb der Bäder (stadteigene Bäder und Seen) keine Energieabgabenvergütung gewährte, weil diesbezüglich kein zur Vergütung berechtigender Betrieb iSd § 2 Abs 1 EAVG vorliege, hat sie die Rechtslage verkannt. Umsatzsteuerrechtlich ist das Verständnis von Liebhaberei seit dem UStG 1994 wesentlich enger gefasst als das ertragsteuerliche (eine rein erfolgsorientierte Interpretation der Liebhabereibestimmung des § 2 Abs 5 Z 2 zweiter Satz UStG stünde auch im Widerspruch zu Art 4 Abs 1 der 6. EG-RL, 77/388/EWG).