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Familienbeihilfenanspruch, Gerichtspraxis gehört zur Berufsausbildung

JudikaturÖStZ 2010/355ÖStZ 2010, 168 Heft 7 v. 1.4.2010

FLAG § 2 Abs 1 lit b

VwGH 18. 11. 2009, 2008/13/0015

Auch bei der Tätigkeit eines Rechtspraktikanten handelt es sich um eine "Einschulung am Arbeitsplatz", die vergleichbar dem E des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0080, betreffend ein Unterrichtspraktikum iSd Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl 1988/145, eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG darstellt. Für den Standpunkt des beschwerdeführenden Finanzamts, wonach eine Gerichtspraxis nur dann als - unter Beachtung der Zuverdienstgrenze des § 5 Abs 1 FLAG - den Familienbeihilfenanspruch vermittelnde Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b leg cit anzusehen sei, wenn die Gerichtspraxis "im Zusammenhang" mit einer nachfolgenden Ausbildung zum Richter, Rechtsanwalt oder Notar stehe, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Dass Rechtspraktikanten in Berufsausbildung stehen, hat der VwGH im Übrigen schon im Erk vom 23. 3. 1983, 82/13/0063, implizit bestätigt.

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