Viele Anlagenbesitzer speisen den selbstproduzierten Strom im Rahmen einer Abnahmegarantie teilweise (Überschusseinspeiser) oder zur Gänze (Volleinspeiser) in das öffentliche Netz ein; bei Bedarf kaufen sie Strom zu. Die Autorin geht der Frage nach, ob Überschuss- und /oder Volleinspeiser zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG sind.