KStG § 24 Abs 4 Z 3
VwGH 28. 5. 2009, 2008/15/0193
Sowohl bei der Neugründung als auch bei der mit dem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht verbundenen Änderung der Rahmenbedingungen besteht für steuerpflichtige Kapitalgesellschaften eine finanzielle Belastungssituation. Aus dem mit § 24 Abs 4 Z 3 KStG verfolgten Zweck, in Hinblick auf diese besondere Belastungssituation bei Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ein "Einschleifen" in die Verpflichtung zur Entrichtung von Mindestkörperschaftsteuer festzulegen, ergibt sich, dass diese Begünstigung auch das Entstehen der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegfall einer persönlichen Steuerbefreiung (im Beschwerdefall betreffend eine Privatbahn durch Auslaufen der Steuerbefreiung gemäß dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1988, BGBl 606, mit Ende 2003) erfassen will. Einem solchen Interpretationsergebnis steht der Gesetzeswortlaut nicht entgegen, spricht doch § 24 Abs 4 Z 3 KStG (nach dieser Bestimmung beträgt die Mindeststeuer abweichend von Z 1 und Z 2 leg cit für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 273 €) ganz allgemein vom Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht.