UStG 1994: § 10 Abs 1 und 2
VwGH 24. 3. 2009, 2006/13/0150
Bilden die Benützung der Sauna sowie die Verabreichung von Speisen und Getränken keine eigenen Zwecke des Besuches eines so genannten Swingerklubs, sondern stellen diese nur Mittel dar, um die erwartete Hauptleistung, die Verschaffung der Gelegenheit zur Ausübung sexueller Handlungen, unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, ist der von den Gästen des Swingerklubs zu leistende Pauschalpreis einheitlich dem Normalsteuersatz von 20 % nach § 10 Abs 1 UStG 1988 zu unterwerfen. Bei der Benützung der Sauna und der Verabreichung von Speisen und Getränken handelt es sich nur um unselbständige Nebenleistungen, sodass die dafür gegebenenfalls in Betracht kommenden ermäßigten Steuersätze gem § 10 Abs 2 Z 6 UStG 1994 und der Anlage zu § 10 Abs 2 UStG 1994 nicht zum Tragen kommen.