EStG 1988: § 34 Abs 8
VwGH 8. 7. 2009, 2007/15/0306
Nach § 2 Abs 1 der im Beschwerdefall für das Streitjahr 2003 anzuwendenden Verordnung BGBl 1995/624 idF BGBl II 2001/449 betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometern zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde beträgt. Die Regelung des § 2 Abs 1 der VO stellt dem Wortlaut entsprechend auf die allgemeine Fahrtdauer unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels ab.