EStG 1988: § 1 Abs 2 und 3 (§ 39 Abs 2), § 2 Abs 2, § 18 Abs 6 und 7
VwGH 28. 5. 2009, 2008/15/0034
Einkünfte, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich (Zuzug des Beschwerdeführers aus Deutschland im März 2000 unter Schließung einer dort betriebenen physiotherapeutischen Praxis und Eröffnung einer solchen Praxis nach der Wohnsitzverlegung nach Österreich) worden sind, sind nach § 1 Abs 3 EStG und § 39 Abs 2 leg cit für die Bemessung der Einkommensteuer in Österreich nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für die vor dem Zuzug im Ausland erlittenen Verluste, die weder für einen Verlustausgleich nach § 2 Abs 2 EStG noch für einen Verlustabzug nach § 18 Abs 6 und 7 leg cit, in Betracht kommen (vgl zB VwGH 10. 2. 1950, 1864/48, VwSlg 192/F, und 26. 9. 1990, 86/13/0104).