Bezüglich der Berücksichtigung des Bonus-Malus-Systems gilt aufgrund der besonderen Umstände des Fahrzeughandels folgende Vorgangsweise, wenn der steuerbare Tatbestand die Lieferung des Fahrzeugs ist: Für Geschäftsfälle von Gebrauchtwagenimporten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, deren Vertrag mit dem inländischen Endkunden spätestens am 15. 1. 2010 abgeschlossen wurde und deren Fahrzeuglieferung an den Kunden vor dem 1. 2. 2010 erfolgt, findet der Erlass BMF-010220/0317-IV/9/2009 vom 17. 12. 2009, kundgemacht am 23. 12. 2009 (siehe ÖStZ 2010/7), noch keine Anwendung. Erlass des BMF 29. 1. 2010, BMF-010220/0033-IV/9/2010.