Trifft ein Universitätsassistent bei Wiedereintritt kurz nach Ablauf des ersten Dienstverhältnisses die Vorausverfügung, dass die vom Dienstgeber auszuzahlende Abfertigung mit dem von ihm gemäß § 49r Abs 4 VBG zurückzuzahlenden Anteil der Abfertigung zu verrechnen ist, steht ihm kein Werbungskostenabzug für die in der Folge nicht ausbezahlte Hälfte der Abfertigung zu. Damit gelangt nämlich ein bereits verminderter Betrag zur Auszahlung (Zufluss), während eine tatsächliche Rückzahlung eines zuviel bezogenen Anteils der Abfertigung (Abfluss) nicht erfolgt. Der Umstand der fehlenden Auszahlung der gesamten Abfertigung an den Bw und die damit zusammenhängende fehlende Rückzahlung des Teils der Abfertigung, die der Dienstgeber aufgrund der Vereinbarung nicht an den Bw ausbezahlt, ist entscheidungswesentlich, denn der Besteuerung sind keine fiktiven Sachverhalte zugrunde zu legen. Somit verbleibt für die Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise kein Spielraum. UFS Wien 2. 9. 2009, RV/2499-W/09.