In der Rs SGI hat der EuGH entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit belgischen Rechtsvorschriften nicht grundsätzlich entgegensteht, wonach die außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteile, die von einer gebietsansässigen Gesellschaft einer mit ihr verflochtenen Gesellschaft gewährt werden, den eigenen Gewinnen der erstgenannten Gesellschaft nur hinzugerechnet werden, wenn die empfangende Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.