(Holzapfel, SWI 6/2010, S. 256)
Es wird immer häufiger, dass auf der einen Seite der Grenze gewohnt und auf der anderen gearbeitet wird. Öffentlich Bedienstete sind von der Grenzgängerregelung ausgenommen; fungiert Österreich als Quellenstaat, kommt üblicherweise die Grenzpendlerbestimmung des § 1 Abs 4 EStG zur Anwendung. In der EAS 3056 wird die Frage analysiert, ob eine dt (Einwärts-)Grenzpendlerin bei ihrer ANV auch Sonderausgaben in Abzug bringen kann.