(Novacek, FJ 6/2010, S. 209)
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Erzielt ein in Ö wohnhafter Schuldner von inländischem Kindesunterhalt kein stpfl Einkommen oder erzielt er ein solches ausschließlich in einem anderen Staat und ist es aufgrund eines mit diesem Staat bestehenden DBA in Ö nicht steuerpflichtig, steht nach der zivilrechtlichen Judikatur dem Unterhaltsschuldner eine Kürzung der Unterhaltsverpflichtung um einen Teil der Familienbeihilfe, wie sie bei in Ö stpfl Schuldnern von Kindesunterhalt zuerkannt wird, nicht zu. Die gegen diese Vorgangsweise vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken sind nach Ansicht des Autors nicht berechtigt.