(Kert, JBl 5/2010, S. 284)
Der exklusiv für Finanzstrafsachen zuständige Fachsenat des OGH setzte sich in letzter Zeit in mehreren Entscheidungen mit Grundsatzfragen des Finanzstrafrechts auseinander und traf grundlegende Aussagen zum Tatbegriff und zur Teilrechtskraft. Ausgehend von der Entscheidung 13 Os 142/08v zeigt der Autor einige Konsequenzen dieser Rsp auf und unterzieht sie einer kritischen Würdigung.