(Doralt, RdW 2010/251, S. 240)
Die sonstigen Bezüge bleiben auch dann sonstige Bezüge, wenn sie wie laufende Bezüge ausbezahlt und besteuert werden. Daher kann das Jahressechstel von sonstigen Bezügen selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie in entsprechenden Teilbeträgen ausbezahlt werden.