(Beiser, SWK 11/2010, S 453)
Der UFS, Außenstelle Graz, verneint einen Beginn der AfA im Fall eines Probebetriebs von Seilbahnen, Sessel- und Schleppliften. Beiser differenziert beim Beginn der AfA im Anschluss an die Rechtsprechung des VwGH zwischen einem Wertverzehr durch Nutzung und einem Wertverzehr durch Alterung, Witterung etc und kommt zum Ergebnis, dass das Wertverzehrkriterium die Nutzungsdauer und den Beginn der AfA bestimmt.