Der VwGH hat sich - bereits zum wiederholten Mal - mit der Problematik der Überlassung eines - nach Ansicht der Finanzverwaltung - "luxuriösen" Gebäudes einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter zu "unangemessenen" Bedingungen auseinandergesetzt.1 Der Gerichtshof ging davon aus, dass "die Sachverhaltsgrundlage für eine rechtliche Einstufung eines Gebäudes als außerbetriebliches Vermögen" einer die "konkreten Umstände des Einzelfalls würdigenden Begründung" bedürfe, die der - von ihm aufgehobene - Bescheid "noch nicht in der zu fordernden Weise aufweist".