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Downstream-Abspaltung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft in die Tochtergesellschaft

M&A-EckeDr. Alexander KaufmannÖStZ 2009/419ÖStZ 2009, 202 Heft 9 v. 4.5.2009

Eine der Voraussetzungen der Firmenwertabschreibung gem § 9 Abs 7 KStG ist der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an der betriebsführenden Körperschaft. Hält der Verkäufer (idR eine natürliche Person) die zu veräußernde Beteiligung an der betriebsführenden Körperschaft jedoch nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine Holdinggesellschaft, so fragt sich, wie der Verkäufer die Beteiligung an der betriebsführenden Körperschaft direkt "erwerben" kann. Als Lösungsmodell in der Praxis immer öfter anzutreffen ist dabei die Downstream-Abspaltung der Beteiligung an der betriebsführenden Körperschaft in diese selbst. Der folgende Beitrag befasst sich mit Fragen der Zulässigkeit dieses Lösungsmodells.

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