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Abgabenhinterziehung, Fortsetzung über mehrere Jahre führt zur Gewerbsmäßigkeit nach der Nov BGBl I 1999/28 (AbgÄG 1998)

JudikaturÖStZ 2009/373ÖStZ 2009, 168 Heft 7 v. 1.4.2009

FinStrG §§ 33 und 38 Abs 1

VwGH 27. 8. 2008, 2008/15/0024

Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG wurden erst mit dem AbgÄG 1998, BGBl I 1999/28 (in Kraft getreten am 13. 1. 1999), in die Bestimmung der (mit einer erhöhten Strafdrohung verbundenen) gewerbsmäßigen Begehung nach § 38 Abs 1 FinStrG aufgenommen. Vor diesem Zeitpunkt bewirkte Abgabenhinterziehungen sind damit einer solchen Qualifikation als gewerbsmäßige Begehung nicht zugänglich.

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