Ein aktuelles Erkenntnis des VwGH bestätigt nun im Ergebnis die UFS-Entscheidungspraxis (zB UFS Klagenfurt 27. 10. 2008, RV/0702-K/07, ÖStZ 2008/1077). Die beschwerdeführende Wirtschaftstreuhandgesellschaft hatte eingewendet, jene Entgelte, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Kostenersatz für berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherungen, als Telefonkostenersatz oder als Abgeltung für Anschaffungen oder für Reisespesen gewährt würden, stellten keine Bezüge iSd § 22 Z 2 EStG dar. Laut VwGH stellt aber § 5 Abs 1 lit a KommStG auf Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG, nicht hingegen auf den Gewinn iSd § 22 Z 2 EStG ab. Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen daher auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt. VwGH 4. 2. 2009, 2008/15/0260.