Der Autor bespricht eine UFS-Entscheidung, wonach die Verteilung des Veräußerungserlöses im Privatkonkurs an die Gläubiger Einkommensverwendung darstellt, und daher der Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts samt Anschaffungsnebenkosten und Kosten des Verkaufs als Spekulationseinkünfte der Einkommensteuer unterliegt.