Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet und das Nennkapital nur zum Teil einbezahlt, stellt sich die Frage, wann die Gesellschaftsteuerpflicht für ausstehende Einlagen entsteht. Beiser kommt zum Ergebnis, dass die Gesellschaftsteuer von der vollen Einlageverpflichtung zu bemessen ist; die spätere Einzahlung der ausstehenden Einlagen unterliege nicht der Gesellschaftsteuer.