In seinem Beitrag "Drittanstellung von Vorständen zulässig?",1 kommt G. Mayr in Bezug auf Vorstandsmitglieder einer AG und Geschäftsführer einer GmbH zum Ergebnis,2 dass eine Drittanstellung "gesellschaftsrechtlich bedenklich [erscheine], weil die Anstellung ... nicht gesondert von der Bestellung gesehen werden kann". Da die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der Drittanstellung auch eine wesentliche Vorfrage für die abgabenrechtliche Beurteilung der Drittanstellung darstellt,3 soll diese gesellschaftsrechtliche Vorfrage hier - schwerpunktmäßig an Hand des Rechts der GmbH - unter Miteinbeziehung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen - näher beleuchtet werden.