Das BMF hat die Liste der Unternehmer mit Sitz im Inland, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen (§ 9 Abs 2 Z 1 UStG), aktualisiert und mit Stand 1. 3. 2009 im Internet veröffentlicht. Erlass des BMF 23. 2. 2009, BMF-010219/0062-VI/4/2009.