In dem an den VwGH herangetragenen Fall kündigte eine AG aus Anlass einer Personalreduktionsmaßnahme Dienstnehmer und gewährte diesen im Rahmen eines Sozialplans diverse Zuwendungen. Dazu gehörten ua Zahlungen für die "Weiter- und Selbstversicherung nach dem ASVG" und "vorgezogene Jubiläumsgelder". Strittig ist die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs 2 KommStG.