Während der Gesetzgeber die Regelungen zur Anwendung des Freibetrags für investierte Gewinne (FBiG) bzw des Gewinnfreibetrags (GFB) jeweils nur in § 10 EStG aufnimmt, bestimmt der VwGH - weil er den FBiG als Betriebsausgabe
Während der Gesetzgeber die Regelungen zur Anwendung des Freibetrags für investierte Gewinne (FBiG) bzw des Gewinnfreibetrags (GFB) jeweils nur in § 10 EStG aufnimmt, bestimmt der VwGH - weil er den FBiG als Betriebsausgabe