EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 4 lit c
VwGH 22. 4. 2009, 2007/15/0022
Eine aus der Schweiz bezogene Invalidenrente eines in Österreich Ansässigen, die aus einer Pensionskasse stammt, die beitragsorientiert ist, sodass in einem Sparprozess für jede versicherte Person aus den angesammelten Beträgen und den zugebuchten Zinsen das im Leistungsfall benötigte Kapital gebildet wird (seit der Einführung des Drei-Säulen-Pensionsmodells in der Schweiz durch das mit 1. 1. 1985 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 25. 6. 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - BVG bestand für bestimmte Einkommensstufen eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge als sog "zweite Säule"), ist nicht nach § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG (als einer österreichischen gesetzlichen Unfallversorgung vergleichbar) steuerbefreit.