Der UFSL hat sich in der Entscheidung RV/0034-L/06 vom 13. 11. 2008 mit der Gebührenpflicht von Vertragsübernahmen befasst. Die getroffenen Aussagen werden anhand der VwGH-Rsp insb dahin gehend überprüft, unter welchen Voraussetzungen damit die Übernahme von nicht unter eine Tarifpost des § 33 GebG fallenden Verträgen von § 33 TP 21 GebG erfasst wird.