Ist ein Land- und Forstwirt durchgehend umsatzsteuerpauschaliert, ergibt sich für ihn keine umsatzsteuerliche Berichtigungsnotwendigkeit. Hat ein pauschalierter Landwirt jedoch in den letzten neun Jahren als regelbesteuerter Land- und Forstwirt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht, kann es - wie Portele ausführt - zu einer Vorsteuerberichtigung durch Änderung der Verhältnisse kommen.