Laut EuGH-Urteil vom 23. 4. 2009 müssen Beiträge an die Krankenversicherung eines Mitgliedstaats zum Abzug von der Einkommensteuer im anderen Mitgliedstaat zugelassen werden, wenn der Abzug für Beitragszahlungen an inländische Versicherungsträger möglich ist. Die Autorin stellt den rechtlichen Rahmen vor und geht näher auf die Entscheidungsgründe ein.