Seit 1. 9. 2009 haftet der Generalunternehmer bzw Auftraggeber bei Erbringung von Bauleistungen für Sozialversicherungsbeiträge aus Arbeitsverhältnissen von Subunternehmen iHv maximal 20 % des gebührenden Werklohns. Im Beitrag werden die Details dazu dargestellt.