Die Aussage in § 10 Abs 1 Z 4 EStG 1988 ist unmissverständlich und klar: "Wird der Gewinn nach § 17 oder eine darauf gestützte Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 2 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden." Die von Wagner konstatierten Zweifel sind unbegründet. Im Gegensatz zum "alten" § 10 EStG 1988 (FBiG) enthält das Gesetz nunmehr eine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Grundfreibetrags bei (allen) Pauschalierungen, denen § 17 EStG 1988 zugrunde liegt. Damit hat § 10 Abs 1 Z 4 EStG 1988 eine neue Rechtslage geschaffen. Die zum FBiG ergangene Judikatur ist auf den Gewinnfreibetrag schon infolge geänderter Rechtslage nicht anwendbar, hatte sich doch der Gesetzgeber des FBiG über die Zulässigkeit desselben bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung verschwiegen; die Frage wurde daher vom VwGH im Interpretationsweg gelöst. Der Grundfreibetrag ist nunmehr bei Pauschalierung stets zusätzlich abzugsfähig; eine (zusätzliche) Aussage in Pauschalierungsregelungen ist entbehrlich.