Laudacher beschäftigt sich - als von der Entscheidung nicht betroffener neutraler Beobachter - mit dem Erkenntnis des VfGH zur Trinkgeldbesteuerung, bei dem der Einleitungsbeschluss noch klar und eindeutig formuliert sei, wogegen die Begründung der Verfassungsgemäßheit von § 3 Abs 1 Z 16a Satz 1 und 2 EStG 1988 einen mehr als zwiespältigen Eindruck hinterlasse.