§ 108g Abs 1 EStG schreibt vor, dass der Steuerpflichtige eine Erklärung abzugeben hat, in der er sich unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf eine Rückerstattung des aus den geleisteten Beträgen resultierenden Anspruchs zu verzichten. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zu § 165 VersVG, nachdem der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen kann. Um diesen Widerspruch zu beseitigen, könnte das Tatbestandsmerkmal der Unwiderruflichkeit als "widerruflich" im Sinne des § 165 VersVG ausgelegt werden.