Nach den EStR Rz 104 sind "Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten" ertragsteuerlich demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt. Fraglich ist lt Huber, wie sich die neuen Bestimmungen auf gewöhnliche Arbeitsverhältnisse und im Wirtschaftsleben anerkannte Einmanngesellschaften (Sachverständige, Berater) auswirken.