BAO § 303 Abs. 4
VwGH 18. 12. 2008, 2006/15/0367
Wurde ein erstinstanzlicher (im Rahmen eines so genannten "Sammelbescheides") ergangener Wiederaufnahmebescheid nach § 303 Abs 4 BAO von der Berufungsbehörde mit der Begründung aufgehoben, dass diesem die Begründung zur Wiederaufnahme fehlte (im erstinstanzlichen Bescheid war der Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht unterblieben), lag keine rechtskräftig entschiedene Sache in Hinblick auf einen bestimmten Wiederaufnahmegrund vor. Der im fortgesetzten Verfahren neuerlich von der Behörde erster Instanz verfügten Wiederaufnahme nach § 303 Abs 4 BAO, die nunmehr auch den Verweis auf den Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung enthielt, stand damit nicht der Einwand der "res iudicata" entgegen (auch wenn aus der Berufungsentscheidung hervorgegangen sein sollte, dass die nunmehr auch formell angeführten Wiederaufnahmegründe bereits im seinerzeitigen Wiederaufnahmeverfahren zu Grunde gelegen wären).