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Wiederaufnahme des Verfahrens, Bescheidbehebung, Ermessen, offensichtliche Unrichtigkeit (Firmenwertabschreibung) kompensiert Geringfügigkeit (anderer) Wiederaufnahmegründe

JudikaturÖStZ 2009/878ÖStZ 2009, 425 Heft 17 v. 1.9.2009

BAO: § 303 Abs 4 (§293b, § 299 Abs 1), UmgrStG: § 3 Abs 2 Z 2

VwGH 4. 3. 2009, 2006/15/0079

Die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen eines konkreten Wiederaufnahmegrunds verbietet nach der Judikatur in der Regel zwar den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit nach § 303 Abs 4 BAO im Rahmen der durchzuführenden Interessensabwägung. Die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, eine Firmenwertabschreibung nach § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG in der bis einschließlich 1996 anzuwendenden Fassung ungeachtet der erfolgten Gesetzesänderung für das Jahr 1997 weiterhin geltend zu machen und die Unrichtigkeit in ihrer Steuererklärung - unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen den rückwirkenden Entfall der Firmenwertabschreibung mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 - offen zu legen, hätte die Abgabenbehörde allerdings zu einer Bescheidberichtigung gem § 293b BAO berechtigt. Wenn sie stattdessen die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 1997 verfügt und dabei neben den zu Gunsten der Beschwerdeführerin wirkenden (geringfügigen) Wiederaufnahmegründen auch eine Korrektur in Bezug auf die Zuerkennung der Firmenwertabschreibung vornahm, ist dies insgesamt nicht als Ermessensmissbrauch iSd § 20 BAO zu werten.

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