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Instandsetzungsaufwendungen, Dachreparatur, Denkmalschutz nicht maßgeblich

JudikaturÖStZ 2009/874ÖStZ 2009, 424 Heft 17 v. 1.9.2009

EStG 1988: § 28 Abs 2

VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0277

Handelte es sich bei einer als "Dachreparatur" bezeichneten Maßnahme an einem im 16. Jhdt erbauten Gebäude um den Austausch des durchgerosteten Eisenblechs des Daches (der bisherigen Dachhaut) gegen ein Kupferdach sowie um die Sanierung der darunter liegenden Holzkonstruktion durch den Austausch der Dachschalung und den Austausch der gefaulten Dachholzlattung sowie der gefaulten Dachsparren (unstrittig war, dass das Dach vor der in Rede stehenden Baumaßnahme schadhaft und sanierungsbedürftig gewesen ist und insbesondere - an einer Vielzahl von Stellen - das Regenwasser nicht mehr vom Eindringen in das Gebäude abhalten konnte), liegt nicht sofort abziehbarer Instandhaltungs-, sondern Instandsetzungsaufwand nach § 28 Abs 2 EStG vor. Dieser kann nur gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.

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