EStG 1988: § 27 Abs 1, InvFG 1993: § 42 Abs 2, BAO: § 279 Abs 1
VwGH 18. 12. 2008, 2006/15/0053 (früher: 2005/14/0023)
Mit Erk vom 15. 10. 2004, G 49/04 ua, hat der VfGH die (zwangsweise) Pauschalierungsregelung des § 42 Abs 2 InvFG idF BGBl I 1998/41 für die nach § 40 Abs 2 Z 2 leg cit nicht qualifiziert (durch einen steuerlichen Vertreter) nachgewiesenen ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer Fonds als verfassungswidrig aufgehoben. Von der Befugnis des Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG hat der VfGH dabei insofern Gebrauch gemacht, als er ausgesprochen hat, dass "die aufgehobene Vorschrift nicht mehr anzuwenden ist". Damit wirkte die gegenständliche Gesetzesaufhebung auch über den konkreten Anlassfall hinaus, was die belangte Behörde im Gegensatz zum beschwerdeführenden Finanzamt zutreffend erkannt hat.