EStG 1988: § 6 Z 1, Z 2 lit a und Z 13, BAO: § 289 Abs 1
VwGH 22. 4. 2009, 2007/15/0074
Für zum Anlagevermögen gehörende Beteiligungen iSd § 228 Abs 1 HGB (nunmehr: UGB) wurde mit dem AbgÄG 1996, BGBl 1996/797, in § 6 Z 13 EStG eine steuerliche Zuschreibungspflicht von außerplanmäßigen Abschreibungen (Teilwertabschreibungen) normiert, soweit eine Zuschreibung nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zulässig ist. Das Zuschreibungsgebot ist erstmalig bei der Veranlagung 1998 (vgl § 124b Z 21 EStG) anzuwenden, wobei die Wertaufholung auch in dem Jahr der Zuschreibung (im Beschwerdefall war die Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1998 strittig) eingetreten sein muss. Ob die außerplanmäßigen Abschreibungen bereits vor 1990 (Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes) erfolgten (im Beschwerdefall fanden die Teilwertabschreibungen der Beteiligung in den Jahren 1987 und 1988 statt), ist dabei nicht von Bedeutung.