In der Praxis versuche die Finanzverwaltung bei Führungsholdings und operativen Holdings - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH - zusehends, die abzugsfähigen Vorsteuern zu kürzen. Dagegen reiche nach der EuGH-Rechtsprechung, die von den
In der Praxis versuche die Finanzverwaltung bei Führungsholdings und operativen Holdings - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH - zusehends, die abzugsfähigen Vorsteuern zu kürzen. Dagegen reiche nach der EuGH-Rechtsprechung, die von den